Gern sind wir bereit mit ihnen eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Eine Vergütungsvereinbarung hat für sie den Vorteil, dass sie von Anfang an wissen, was sie letztlich für Kosten zu tragen haben. Eine derartige Vereinbarung umfasst naturgemäß nicht Gerichtsgebühren oder sonstige Gebühren der beteiligten Behörden.
Pauschalhonorar
Wenn der Arbeitsumfang und der Aufwand für Abwesenheit (Reisen Übernachtung etc.) überschaubar ist, weil der Rechtsstreit z. B. bei einem Gericht in der Nähe stattfindet und relativ sicher ist, welche Gebühren anfallen können oder überschaubar ist, was außergerichtlich geregelt werden soll ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares möglich. Dieses darf jedoch auch weiterhin die gesetzlichen Honorare nicht unterschreiten.
Arbeit nach Stundensatz
Eine besonders aufwandsorientierte Abrechnungsform ist die Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden. Hierbei wird nur die tatsächlich für die Bearbeitung aufgewendete Zeit vergütet. Diese Vergütung bietet sich besonders bei außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes an, bei denen es oft zu unterschiedlichsten Auffassungen kommt, welcher Vergütungssatz und welcher Gegenstandswert zugrundezulegen ist. Auch hier gilt: Das Honorar darf auch weiterhin die gesetzlichen Honorare nicht unterschreiten.
Erfolgshonorar
Ob ein Erfolgshonorar zulässig ist oder nicht ergibt sich aus verschiedenen Umständen. Eine ausführliche Darstellung finden sie beispielhaft im Internet bei der Rechtsanwaltskammer München.
