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Bedeutung des Zusatzschildes „Schneeflocke“ (StVO § 39 Abs. 7)

Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 125/14 Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen — entbehrlichen — Hinweis darauf,

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