Gebühren

Wir geben Ihnen einen kleinen Überblick über das Thema Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und die Grundzüge der Beratungshilfe / Prozeßkostenhilfe

Grundsätzliches

Grundsätzlich gilt im ganzen Bereich der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten das Prinzip, dass der- oder diejenige, der eine Maßnahme auslöst auch erst einmal die Kosten trägt.

Wer einen Anwalt beauftragt, der ist auch verpflichtet den Anwalt zu bezahlen. Wer eine Klage einreicht, der muß auch die Gerichtskosten einzahlen.

Dieser Grundsatz wird dann von einem zweiten Grundsatz abgelöst, der aber nur für das Klageverfahren gilt und nicht außerhalb des Gerichts: Wer einen Rechtsstreit verliert, der zahlt die Kosten.

Das bedeutet: wenn ich Klage, dann bezahle ich zwar meinen Anwalt und die Gerichtskosten, bekomme das aber wenn ich gewinne vom Gegner zurück. Gewinne ich nicht ganz, weil ich z. B. von geforderten 1.000,– € nur 600,– € zugesprochen bekomme, so bekomme ich auch nur 60 % der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren ersetzt und muss dem Gegner noch 40% seiner Kosten ersetzen.

Besonders bitter: Wenn die Gegenseite von mir verklagt wird, aber gar nichts bezahlen kann, dann zahlt der Kläger zunächst alles, bekommt aber nichts erstattet, weil sein Gegner zwar durch das Urteil verpflichtet wird alles zu bezahlen, auch der Kostenfestsetzungsbeschluss, aber wo nichts zu holen ist, hilft auch kein vollstreckbares Urteil. Daher gehört zu einer guten anwaltlichen Beratung auch ein Hinweis zu den zu erwartenden Kosten.

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