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Nun auch der BGH: Keine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers beim Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die schriftliche Begründung des bereits am 6. Oktober 2016 (Az. I ZR 154/15 „Afterlife“) ergangen Urteils veröffentlicht. Das Gericht stellt klar, dass der Abmahner den Beweis dafür antretten muss, dass der Abgemahnte tatsächlich der Täter ist.

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