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Grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 107/08 Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist aber bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen

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