Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20.10.2015 zum Az. 21 C 58/14 eine Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Dies ist begrüßenswert, da das Amtsgericht auch für viele Fälle örtlich zustandig ist, die in unseren Hennigsdorfer und Berliner Kanzleien betreut werden.
Wie bereits viele andere Gericht hat das AG Potsdam die sekundäre Beweislast des Abgemahnten als erfüllt angesehen, weil dieser andere volljährige Familienangehörige benannt hat, die ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss haben.
Allgemeine Informationen zu einer urheberrechtlichen Abmahnung
Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, das fragliche Werk (Musik, Film oder Software) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über seinen Internetanschluss verbreitet zu haben. Dies soll in den meisten Fällen durch das Anbieten des Werkes auf einer Tauschplattform erfolgt sein.
Der Abmahner nutzt dabei die derzeitige Rechtslage für sich, nach der eine grundsätzlich Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber für die ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.
Anfangs ist es dabei unerheblich, ob der Anschlussinhaber für das abgemahnte Verhalten wirklich verantwortlich ist. Die Täterschaft wird zunächst vermutet und muss vom Anschlussinhaber widerlegt werden.
Die Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz werden aufgrund dieser Vermutung gegen den Anschlussinhabers geltend gemacht.
Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Aus rechtlicher Sicht ist der Unterlassungsanspruch wesentlich wichtiger als die geltend gemachten Entschädigungsansprüche, auch wenn dies der Betroffen im ersten Moment meist nicht zu empfindet.
Das Gesetz sieht eine außergerichtliche Abmahnung als einfache und kostengünstige Beilegung eines Streites im Bereich des Urheberrechts vor, bevor der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, die in den meisten Fällen ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen wird. Die Position des Abgemahnten wird dadurch erheblich verschlechtert, weil dann zunächst eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in der Welt ist und der Abgemahnte zudem die Kosten zu tragen hat.
Andererseits ist zu beachten, dass eine Unterlassungserklärung den Betroffenen lebenslang bindet und im eines Verstoßes eine empfindliche Vertragsstrafe nach sich ziehen kann. Daher ist der Inhalt der Unterlassungserklärung von erheblicher Bedeutung.
In viele Fällen ist dem Abmahnschreiben bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Grundsätzlich sollte diese Unterlassungserklärung keinesfalls unterzeichnet werden, sondern allenfalls, nach Prüfung durch einen Rechtsanwalt, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben
Wichtig ist es Ruhe zu bewahren und folgende Punkte zu beachten:
- Eine Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden, auch nicht wenn Sie davon ausgehen, dass diese unberechtigt ist
- Einen Kontakt mit der Gegenseite, egal ob telefonisch oder schriftlich, sollte nicht aufgenommen werden
- Eine Unterlassungserklärung, insbesondere die vorformulierte, sollte nicht vorschnell abgegeben werden – es droht eine lebenslange Bindung an die Erklärung
- Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollten beachtet werden
- Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für Ihren Fall zu erarbeiten