Filesharing: Keine Haftung des Anschlussinhabers für Familienmitglieder

In einer aktuellen Entscheidung zum Thema Filesharing hat nun auch das AG Mannheim mit Urteil vom 18.01.2017 (U 10 C 1780/16) eine Schadensersatzklage gegen den Anschlussinhaber abgewiesen. Das Gericht urteilte, dass die sog. sekundäre Beweislast nicht zu einer Beweislastumkehr zu lassten des Anschlussinhabers führt. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass auch der Ehemann und der volljährige Sohn Zugriff auf den Internetanschluss hatten und benannte beide. Nach Auffassung des Gericht reicht dies aus um die sekundäre Einlassungslasst zu erfüllen. Dem Anschlussinhaber und den anderen Familienangehörigen sei es nicht zumutbar, sich gegenseitig zu denunzieren, so das Gericht. Damit bleibt es bei der Beweislast des Klägers für die Täterschaft des Beklagten. Da der Kläger dies nicht beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen.

Mit einfachen Worten:

Familienangehörige sind nicht gezwungen sich gegenseitig auszuspionieren um den Täter zu benennen.


Allgemeine Informationen zu einer urheberrechtlichen Abmahnung

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, das fragliche Werk (Musik, Film oder Software) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über seinen Internetanschluss verbreitet zu haben. Dies soll in den meisten Fällen durch das Anbieten des Werkes auf einer Tauschplattform erfolgt sein.

Der Abmahner nutzt dabei die derzeitige Rechtslage für sich, nach der eine grundsätzlich Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber für die ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Anfangs ist es dabei unerheblich, ob der Anschlussinhaber für das abgemahnte Verhalten wirklich verantwortlich ist. Die Täterschaft wird zunächst vermutet und muss vom Anschlussinhaber widerlegt werden.

Die Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz werden aufgrund dieser Vermutung gegen den Anschlussinhabers geltend gemacht.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Aus rechtlicher Sicht ist der Unterlassungsanspruch wesentlich wichtiger als die geltend gemachten Entschädigungsansprüche, auch wenn dies der Betroffen im ersten Moment meist nicht zu empfindet.

Das Gesetz sieht eine außergerichtliche Abmahnung als einfache und kostengünstige Beilegung eines Streites im Bereich des Urheberrechts vor, bevor der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, die in den meisten Fällen ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen wird. Die Position des Abgemahnten wird dadurch erheblich verschlechtert, weil dann zunächst eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in der Welt ist und der Abgemahnte zudem die Kosten zu tragen hat.
Andererseits ist zu beachten, dass eine Unterlassungserklärung den Betroffenen lebenslang bindet und im eines Verstoßes eine empfindliche Vertragsstrafe nach sich ziehen kann. Daher ist der Inhalt der Unterlassungserklärung von erheblicher Bedeutung.

In viele Fällen ist dem Abmahnschreiben bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Grundsätzlich sollte diese Unterlassungserklärung keinesfalls unterzeichnet werden, sondern allenfalls, nach Prüfung durch einen Rechtsanwalt, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben

Wichtig ist es Ruhe zu bewahren und folgende Punkte zu beachten:

  • Eine Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden, auch nicht wenn Sie davon ausgehen, dass diese unberechtigt ist
  • Einen Kontakt mit der Gegenseite, egal ob telefonisch oder schriftlich, sollte nicht aufgenommen werden
  • Eine Unterlassungserklärung, insbesondere die vorformulierte, sollte nicht vorschnell abgegeben werden – es droht eine lebenslange Bindung an die Erklärung
  • Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollten beachtet werden
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für Ihren Fall zu erarbeiten
Veröffentlicht in Allgemeines Zivilrecht, IT - Recht

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