Zur Frage der Haftung des Anschlussinhabers bei illegalen Filesharing

Zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast beim Filesharing in einem Mehrpersonenhaushalt hat das AG Saarbrücken in seinem Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09) Stellung genommen.

Der in diesem Fall abgemahnte konnte sich erfolgreich gegen die Klage verteidigen, so dass diese vom Gericht abgewiesen wurde.

Zusammenfassung

Der Entscheidung des Gericht lag folgende Erwägung zugrunde: Der Anschlussinhaber muss zwar nicht beweisen, dass tatsächlich jemand anderes der Täter war. Er muss aber vortragen und notfalls Beweis dafür anbieten können, dass

  1. Andere tatsächlich als mögliche Täter in Betracht kommen,
  2. er weitere Nachforschungen hinsichtlich dieser anderen Personen angestellt hat und
  3. weitere Nachforschungen bezüglich des Vorhandensein der Datei und der Filesharing-Software unternommen hat.
Im Einzelnen:

Das Gericht entschied, dass der Abgemahnte seiner sog. sekundären Darlegungslast nur genügt, wenn mögliche andere in Betracht kommende Täter benennt. Dies waren in diesem Fall die anderen zugangsberechtigten Personen. Außerdem verlangte das Gericht, dass der Abgemahnte Nachforschungen darüber anstellt, inwieweit diese Personen die Tat tatsächlich begangen haben könnten.

In dem vom Gericht entschieden Fall hat der Abgemahnte die erwachsenen Mitbewohner namentlich benannt und als Zeugen angeboten und vorgetragen, alle Rechner, auf die er Zugriff hatte, auf das Vorhandensein einer Filesharing-Software und der fraglichen Dateie untersucht zu haben.

Entscheident ist daher, dass dem Abgemahnten zwar  der Vollbeweis hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahme von der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers obliegt, nicht jedoch der Vollbeweis des Gegenteils, also die Widerlegung der Täterschaft.


Allgemeine Informationen zu einer urheberrechtlichen Abmahnung

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, das fragliche Werk (Musik, Film oder Software) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über seinen Internetanschluss verbreitet zu haben. Dies soll in den meisten Fällen durch das Anbieten des Werkes auf einer Tauschplattform erfolgt sein.

Der Abmahner nutzt dabei die derzeitige Rechtslage für sich, nach der eine grundsätzlich Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber für die ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Anfangs ist es dabei unerheblich, ob der Anschlussinhaber für das abgemahnte Verhalten wirklich verantwortlich ist. Die Täterschaft wird zunächst vermutet und muss vom Anschlussinhaber widerlegt werden.

Die Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz werden aufgrund dieser Vermutung gegen den Anschlussinhabers geltend gemacht.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Aus rechtlicher Sicht ist der Unterlassungsanspruch wesentlich wichtiger als die geltend gemachten Entschädigungsansprüche, auch wenn dies der Betroffen im ersten Moment meist nicht zu empfindet.

Das Gesetz sieht eine außergerichtliche Abmahnung als einfache und kostengünstige Beilegung eines Streites im Bereich des Urheberrechts vor, bevor der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, die in den meisten Fällen ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen wird. Die Position des Abgemahnten wird dadurch erheblich verschlechtert, weil dann zunächst eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in der Welt ist und der Abgemahnte zudem die Kosten zu tragen hat.
Andererseits ist zu beachten, dass eine Unterlassungserklärung den Betroffenen lebenslang bindet und im eines Verstoßes eine empfindliche Vertragsstrafe nach sich ziehen kann. Daher ist der Inhalt der Unterlassungserklärung von erheblicher Bedeutung.

In viele Fällen ist dem Abmahnschreiben bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Grundsätzlich sollte diese Unterlassungserklärung keinesfalls unterzeichnet werden, sondern allenfalls, nach Prüfung durch einen Rechtsanwalt, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben

Wichtig ist es Ruhe zu bewahren und folgende Punkte zu beachten:

  • Eine Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden, auch nicht wenn Sie davon ausgehen, dass diese unberechtigt ist
  • Einen Kontakt mit der Gegenseite, egal ob telefonisch oder schriftlich, sollte nicht aufgenommen werden
  • Eine Unterlassungserklärung, insbesondere die vorformulierte, sollte nicht vorschnell abgegeben werden – es droht eine lebenslange Bindung an die Erklärung
  • Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollten beachtet werden
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um eine sinnvolle Verteidigungsstrategie für Ihren Fall zu erarbeiten
Veröffentlicht in Allgemeines Zivilrecht, IT - Recht

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