Nun auch der BGH: Keine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers beim Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die schriftliche Begründung des bereits am 6. Oktober 2016 (Az. I ZR 154/15 „Afterlife“) ergangen Urteils veröffentlicht. Das Gericht stellt klar, dass der Abmahner den Beweis dafür antretten muss, dass der Abgemahnte tatsächlich der Täter ist. Der von den Abmahnern oft bemühte Anscheinsbeweis dürfte daher, zumindest in Mehrpersonenhaushalten, nicht mehr gelten.

Der Fall

Das Gericht hatte über eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film wegen des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“ zu entscheiden. Der Abgemahnte, ein Fernfahrer, wendete sich gegen diese Abmahnung. Er versicherte zum angeblichen Tatzeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen zu sein. Ausserdem nutzte er einen Speedport Router, der zu diesem Zeitpunkt eine gravierende Sicherheitslücke aufwies, was Dritten den Zugriff erlauben würde.

Die Entscheidung

Wie der Bundesgerichtshof, so auch alle Vorinstanzen, wiesen die Klage ab.  In der Begründung wurde festgestellt, das die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht gelte, wenn auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Abgemahnte auch nicht verpflichtet ist, den Täter zu ermitteln und zu benennen oder die vorhandenen Computer zu untersuchen.

Das Gericht wies darauf hin, dass in diesen Fällen der Schutz von Ehe und Familie des Abgemahnten stärker zu bewerten sei, als der Schutz der Eigentumsrecht des Abmahners. Daher sei es dem Abgemahnten auch nicht zuzumuten, innerhalb der eigenen Familie Nachforschungen zur möglichen Täterschaft anderer Familienmitglieder anzustellen.

Fazit

Abmahner weisen in den Abmahnschreiben oft darauf hin, dass es eine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gebe und der Anschlussinhaber zur Abwehr der eigenen Haftung den wahren Täter benennen müsste. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass es diese Vermutung nur dann gibt, wenn tatsächlich nur der Anschlussinhaber Zugriff auf den Internetanschluss hat. Auch schränkt das Urteil die behauptete Pflicht zur Untersuchung der Umstände und Ermittlung des Täters erheblich ein.

Ein wichtiger Punkt ist auch, dass für den Anschlussihaber weder eine Haftung als Täter, noch als Teilnehmer oder Störer in Betracht kommt. Die Folge ist, dass der Abmahner auch für die Kosten der Abmahnung  keinen Ersatz erhält.

 

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